Ist die USt-Sollbesteuerung mit dem EU-Unionsrecht vereinbar?

Einspruch gegen Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % war erfolglos. Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) entschieden, dass Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß sind.

Im Streitfall klagten Eheleute, die für das Streitjahr 2011 im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt wurden, nach-dem sie ihre Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Für das Streitjahr 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers bekannt geworden waren.

Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine Einkommensteuer- Nachzahlung, für die das Finanzamt für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten geltend, dass die Höhe der Verzinsung angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig sei. Das Finanzamt hat die Einsprüche zurückgewiesen.

Die erhobene Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen. Die gesetzliche Verzinsungsregelung ist verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Die Marktzinsen haben sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen ist, denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 % gelegen. Es handelt sich insofern um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen auch nicht geändert.