Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

2016 sind Löhne und Gehälter wieder gestiegen und deshalb wird 2018 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung werden sich ändern

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 01.01.2018 bei 6.500 EUR (2017: 6.350 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 EUR (2017: 5.700 EUR).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozial-versicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 EUR im Monat in den alten sowie 7.150 EUR im Monat in den neuen Bundesländern. Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 01.01.2018 59.400 EUR im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 EUR im Jahr (2017) auf 53.100 EUR im Jahr.

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt
Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung.
Für 2018 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.045 EUR in den alten und 2.695 EUR in den neuen Bundesländern. Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder, sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie hoch der Beitrag für Selbstständige oder pflegende Angehörige ist.