Steuerbescheid muss nach Vorlage einer Nebenkostenabrechnung berichtigt werden

Bestandskräftiger Steuerbescheid ist zu ändern, wenn der Stpfl. die Nebenkostenabrechnung für seine Mietwohnung verspätet erhalten und nachgereicht hat

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Nebenkostenabrechnung für seine Mietwohnung verspätet erhalten und beantragte Änderung des Steuerbescheides. Das Finanzamt lehnte aber eine Änderung ab, da dem Steuerpflichtigen bekannt war, dass diese Abrechnung fehlte. Denn er hat auch in den Vorjahren diese Kosten als Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht.

Das Finanzgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Im Urteil ( 11 K 1319/16) wurde festgestellt, dass der Kläger erst nach dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung feststellen konnte, ob und in welcher Höhe steuerbegünstigte Nebenkosten entstanden sind. Damit sei die Voraussetzung für den Steuerabzug erfüllt und auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ein Steuerbescheid auch nach Bestandskraft zu ändern.