Verschärfte Anforderungen durch das neue Geldwäschegesetz
Steuerberater werden in die Pflicht genommen. Nachdem der Bundesrat am 02.06.2017 der vom Deutschen Bundestag bereits beschlossenen Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie zugestimmt hat, ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) am 26.06.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 1822).
Das Gesetz setzt die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in nationales Recht um. Zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören nach § 2 GwG auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Im Vordergrund steht nach wie vor das bisherige Prinzip der Identifizierung des Vertragspartners, wird jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert sein, als bisher. Wenn sie einen bestimmten Stellenwert überschreiten, werden Bargeldgeschäfte nach wie vor besonders sorgfältig behandelt. Diese Schwelle wurde gesenkt, und zwar von bisher 15.000 EUR auf nunmehr 10.000 EUR. Zukünftig wird auch eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet (§ 27 ff. GwG). Dort sind nach Maßgabe des § 43 GwG alle relevanten Sachverhalte zu melden und werden dann nach geldwäscherechtlichen Meldungen analysiert. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung werden die Sachverhalte an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Zukünftig werden nach § 18 GwG alle wirtschaftlich Berechtigten in einem zentralen elektronischen Transparenz-register erfasst. Es werden Informationen über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten sein. Diese Informationen können vor allem Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden, sowie die nach dem Gesetz Verpflichteten, sein.
